LG Dresden - Beschluß vom 16.11.1998
8 Ns 103 Js 12674/96
Normen:
StPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 1999, 265

LG Dresden - Beschluß vom 16.11.1998 (8 Ns 103 Js 12674/96) - DRsp Nr. 1999/7122

LG Dresden, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 8 Ns 103 Js 12674/96

DRsp Nr. 1999/7122

»Ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte unentschuldigt in der Berufungsverhandlung nicht erschienen, dann kann die Staatsanwaltschaft eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung auch dann nach § 329 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 StPO ohne Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde, dies gilt auch, wenn seit der Aussetzung längere Zeit - hier: mehr als 2 Jahre - vergangen ist.«

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
NStZ 1999, 265