Durch Beschluß vom 12. Juli 1999 (Blatt 241 d. A.) hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau gemäß §§ 94, 99 und 162 Abs. 1 Satz 2 StPO die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten und bis 30.09.1999 eingegangenen sowie bisher abgesandten (noch nicht gelöschten) e-Mails ("Elektronische Postsendungen") unter der e-Mail-Adresse "schuett.germany
Anmerkung Dübbers StV 2000, 354
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