LG Mainz - Beschluß vom 25.06.1997
301 Js 24.998/96 - 1 Ks
Normen:
StPO § 405 ;
Fundstellen:
StV 1997, 627

LG Mainz - Beschluß vom 25.06.1997 (301 Js 24.998/96 - 1 Ks) - DRsp Nr. 1998/418

LG Mainz, Beschluß vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 301 Js 24.998/96 - 1 Ks

DRsp Nr. 1998/418

1. Ein Adhäsionsantrag ist zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet, wenn der geltend gemachte Anspruch von so außergewöhnlicher Höhe ist, daß der Angeklagte sich in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht fühlen muß und die Gefahr besteht, daß die Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs für ihn in den Mittelpunkt des Strafverfahrens rückt und er seine Einlassung und sein prozessuales Handeln deshalb maßgeblich an der Abwehr des zivilrechtlichen Anspruchs orientieren wird. 2. Sind zur Entscheidung über den Adhäsionsantrag Sachverhalte aufzuklären, wie es für das Strafverfahren alleine in diesem Umfang nicht notwendig wäre und würde das Verfahren daher nicht unerheblich verzögert, so ist von der Entscheidung im Urteil abzusehen.

Normenkette:

StPO § 405 ;
Fundstellen
StV 1997, 627