LG Stuttgart vom 26.07.1989
4 Qs 53/89
Normen:
StPO § 395 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(465)83a
NJW 1990, 1126

LG Stuttgart - 26.07.1989 (4 Qs 53/89) - DRsp Nr. 1992/11449

LG Stuttgart, vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 4 Qs 53/89

DRsp Nr. 1992/11449

Das Opfer eines Vergehens nach § 323 a StGB ist jedenfalls dann nebenklagebefugt, wenn die Rauschtat einen in der Vorschrift des § 395 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO genannten Tatbestand erfüllt. Das AG lehnte in dem Verfahren gegen den Angekl. K wegen eines Vollrausch-Vergehens nach § 323 a StGB zum Nachteil des Opfers I dessen Antrag auf Zulassung als Nebenklägers ab. Diesen Beschluß hob das LG auf.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 1 ;

»Das AG bezieht sich zwar in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die in Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. [und 39.] Aufl., § 395 Rdn. 3 vertretene Ansicht, wonach das Opfer einer Straftat, bei der eine der in § 395 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO bezeichneten Taten die Rauschtat ist, keine Nebenklage erheben kann. Zur Stützung dieser Ansicht wird an dieser Kommentarstelle auf den Beschluß des BayObLG vom 27. 1. 1986 (VRS 70, 446 [hier: IV (465) 77 c-d]) verwiesen, während in der Vorauflage (§ 395 Rdn. 2) unter Hinweis auf LG Oldenburg, MDR 1982, 75 [hier: IV (465) 71 f] auch die Nebenklage eines Opfers einer Straftat nach § 323 a StGB als zulässig erachtet wurde.«