»Das AG bezieht sich zwar in der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die in Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. [und 39.] Aufl., § 395 Rdn. 3 vertretene Ansicht, wonach das Opfer einer Straftat, bei der eine der in § 395 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO bezeichneten Taten die Rauschtat ist, keine Nebenklage erheben kann. Zur Stützung dieser Ansicht wird an dieser Kommentarstelle auf den Beschluß des BayObLG vom 27. 1. 1986 (VRS 70,
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