LG Wuppertal - Beschluß vom 04.10.1996 (25 Kls 17/96 XV) - DRsp Nr. 1997/3953
LG Wuppertal, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 25 Kls 17/96 XV
DRsp Nr. 1997/3953
Eine Untersuchung mit einem Lügendetektor ist auch mit der Einwilligung des Angeklagten zum Zwecke des Beweises seiner Unschuld unzulässig gem. § 136 aStPO.