LG Zweibrücken - Beschluß vom 15.11.1996
1 Qs 136/96
Normen:
StPO § 140 Abs. 2, § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(458)168 Nr. 9b
NStZ-RR 1997, 111
StV 1997, 13
VRS 92, 412

LG Zweibrücken - Beschluß vom 15.11.1996 (1 Qs 136/96) - DRsp Nr. 1997/1028

LG Zweibrücken, Beschluß vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 1 Qs 136/96

DRsp Nr. 1997/1028

»Der mit einer Geldstrafe geahndete Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfordert nicht die Mitwirkung eines Verteidigers. Das Verschlechterungsverbot gilt auch dann, wenn das Revisionsgericht das Verfahren auf ein Rechtsmittel des Angeklagten eingestellt hat und dieselbe Tat erneut angeklagt wird.«

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2, § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise: