22.1.2 Augenscheinsobjekte

Autor: Wußler

Augenscheinsobjekte sind insbesondere Lichtbilder, Abbildungen, Filme und Videoaufnahmen. Sie können einen eigenen strafbaren Inhalt (z.B. eine von einem Beschuldigten versandte Postkarte mit einem abgebildeten Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation) oder durch sie erfasste andere Straftaten (z.B. im Rahmen der Verkehrsüberwachung aufgezeichnetes nötigendes Verhalten eines Pkw-Führers) beweisen.

Auch Audioaufnahmen (z.B. Tonbandaufnahmen, Schallplatten, MP3-Aufzeichnungen) können Augenscheinsobjekte sein. Sie beweisen nicht nur ihre äußere Beschaffenheit, sondern auch den Inhalt der auf ihnen festgehaltenen Gedankenäußerungen (BGHSt 14, 341).

Skizzen vom Tat- oder Unfallort sind Augenscheinsobjekte, sofern es nicht auf ihren gedanklichen Inhalt ankommt. Deren Inaugenscheinsnahme kann nur zum Beweis von deren Existenz und Herstellung führen. Kommt es auf die inhaltliche Interpretation an, muss der Hersteller als Zeuge gehört werden (BGH, Urt. v. 28.09.1962 - 4 StR 301/62, BGHSt 18, 51).

Auch Orte (insbesondere der Tatort) können Augenscheinsobjekte sein (BGH, Urt. v. 28.09.1962 - 4 StR 301/62, BGHSt 18, 51).