BGH - Urteil vom 11.01.2017
2 StR 323/16
Normen:
StGB § 250;
Fundstellen:
StV 2018, 789
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.03.2016

Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung; Darlegung der Sachkunde durch die Strafkammer bei Abweichen vom Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 2 StR 323/16

DRsp Nr. 2017/6167

Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung; Darlegung der Sachkunde durch die Strafkammer bei Abweichen vom Sachverständigengutachten

Kommt das Tatgericht zu einem anderen Schluss als der Sachverständige, so muss es sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen, um zu belegen, dass es über das bessere Fachwissen verfügt. Es muss insbesondere auch dessen Stellungnahme zu den Gerichtspunkten wiedergeben, auf die es seine abweichende Auffassung stützt und unter Auseinandersetzung mit diesen seine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 250;

Gründe