BGH - Urteil vom 28.04.2010
2 StR 595/09
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1; StPO § 31 Abs. 1; StPO § 31 Abs. 2 S. 2; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHR StPO § 24 Abs. 2 Schöffe 3
BGHR StPO § 31 Schöffe 1
NJW 2010, 2226
NStZ 2010, 526
StRR 2010, 242
StV 2011, 69
StraFo 2010, 291
wistra 2010, 307
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.08.2009

Mangelnde Rechtstreue eines Schöffen aufgrund offener Bekenntnisse zur Selbstjustiz; Befangenheit eines Schöffen bei mittelbarer Verbindung zweier Verfahren über die Person des Verteidigers; Durchsetzung von Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt durch einen Inkassounternehmer

BGH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 StR 595/09

DRsp Nr. 2010/9566

Mangelnde Rechtstreue eines Schöffen aufgrund offener Bekenntnisse zur Selbstjustiz; Befangenheit eines Schöffen bei mittelbarer Verbindung zweier Verfahren über die Person des Verteidigers; Durchsetzung von Forderungen mittels rechtswidriger Drohungen oder Gewalt durch einen Inkassounternehmer

Ein offenes Bekenntnis eines Schöffen zu Methoden der Selbstjustiz und zur Eintreibung von Forderungen mit Hilfe rechtswidriger Drohungen in seiner beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer begründet jedenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn eine - wenn auch nur mittelbare - Verbindung eines solchen Verhaltens zu dem Strafverfahren besteht, in dem der ehrenamtliche Richter tätig ist.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1; StPO § 31 Abs. 1; StPO § 31 Abs. 2 S. 2; StPO § 338 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 5.000 € angeordnet. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

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