BGH - Beschluss vom 16.11.2016
2 StR 141/16
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 91
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 19.10.2015

Maßgeblichkeit von DNS-Spuren im Verhältnis zu anderen Beweismitteln im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 2 StR 141/16

DRsp Nr. 2017/1160

Maßgeblichkeit von DNS-Spuren im Verhältnis zu anderen Beweismitteln im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Z. I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. I. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.