Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 19. Juni 1975 zu Ziff. I des Entscheidungssatzes teilweise, zu Ziff. II, III und V in vollem Umfang aufgehoben.
Die Ermahnung des Antragstellers im Bescheid des Präsidenten des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1974, "es künftig zu unterlassen, in Zivilsachen prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte des Sitzungssaales zu verweisen oder abführen zu lassen", ist unzulässig.
Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel.
Der Antragsteller leitete im November 1974 als Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I eine mündliche Verhandlung. Eine der Prozeßparteien wurde von Rechtsanwalt A., M. vertreten.
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