BGH - Urteil vom 27.09.1976
RiZ (R) 3/75
Fundstellen:
DÖV 1977, 375
MDR 1977, 312
NJW 1977, 1063
Vorinstanzen:
DiG München, vom 19.06.1975
LG München I, vom 16.12.1974

Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich; Rechtsschutzinteresse trotz Versetzung in den Ruhestand; Ausnahme im Fall offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung; Richterliche Unabhängigkeit als Ausfluss der Gewaltenteilung; Vorhalt und Ermahnung durch Dienstaufsicht

BGH, Urteil vom 27.09.1976 - Aktenzeichen RiZ (R) 3/75

DRsp Nr. 2012/12000

Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich; Rechtsschutzinteresse trotz Versetzung in den Ruhestand; Ausnahme im Fall offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung; Richterliche Unabhängigkeit als Ausfluss der Gewaltenteilung; Vorhalt und Ermahnung durch Dienstaufsicht

Offensichtlich fehlerhafte Maßnahmen der Sitzungspolizei können Gegenstand von Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 3 DRiG sein.

Tenor

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 19. Juni 1975 zu Ziff. I des Entscheidungssatzes teilweise, zu Ziff. II, III und V in vollem Umfang aufgehoben.

Die Ermahnung des Antragstellers im Bescheid des Präsidenten des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1974, "es künftig zu unterlassen, in Zivilsachen prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte des Sitzungssaales zu verweisen oder abführen zu lassen", ist unzulässig.

Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel.

Tatbestand

Der Antragsteller leitete im November 1974 als Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I eine mündliche Verhandlung. Eine der Prozeßparteien wurde von Rechtsanwalt A., M. vertreten.

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