BGH - Beschluss vom 18.11.2020
4 StR 118/20
Normen:
StPO § 229 Abs. 1; StPO § 229 Abs. 2; StPO § 229 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 65, 198
NJW 2021, 959
NStZ-RR 2021, 165
NStZ-RR 2021, 166
StV 2021, 771
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 820 Js 12958/17

Mehrmaliger Eintritt der Hemmung der Unterbrechungsfristen bei wiederholter Erkrankung einer oder mehrerer Personen; Verhandlung mindestens an einem Tag zwischen zwei Unterbrechungen als ausreichend; Dispositionsfreiheit des Gerichts bei der Planung umfangreicher Hauptverhandlungen

BGH, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 4 StR 118/20

DRsp Nr. 2021/589

Mehrmaliger Eintritt der Hemmung der Unterbrechungsfristen bei wiederholter Erkrankung einer oder mehrerer Personen; Verhandlung mindestens an einem Tag zwischen zwei Unterbrechungen als ausreichend; Dispositionsfreiheit des Gerichts bei der Planung umfangreicher Hauptverhandlungen

Die Hemmung der Unterbrechungsfristen nach § 229 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann bei wiederholter Erkrankung einer oder mehrerer der in § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO genannten Personen grundsätzlich mehrmals eintreten. Ausreichend ist, wenn zwischen zwei Unterbrechungen nach § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO mindestens an einem Tag verhandelt worden ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 229 Abs. 1; StPO § 229 Abs. 2; StPO § 229 Abs. 3 S. 1;

Gründe