BGH - Beschluss vom 09.11.2011
1 StR 524/11
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
NStZ 2012, 283
StV 2012, 325
wistra 2012, 121
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 30.05.2011

Minderung des Beweiswertes einer Wahlbildvorlage bei vorzeitigem Abbruch der Vorlage wegen Wiedererkennens einer Person durch den Zeugen

BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 1 StR 524/11

DRsp Nr. 2011/22289

Minderung des Beweiswertes einer Wahlbildvorlage bei vorzeitigem Abbruch der Vorlage wegen Wiedererkennens einer Person durch den Zeugen

Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und weiterer Gewaltdelikte sowie wegen mehrerer Unterschlagungen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Jugendstrafe verurteilt.