BGH - Beschluss vom 25.03.2021
3 StR 10/20
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 200
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2090 Js 71253/13

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen

BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 3 StR 10/20

DRsp Nr. 2021/9102

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer; Maßstab der Fachgerichte bei der revisionsrechtlichen Beurteilung von Besetzungsrügen

1. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG steht einer Änderung des zuständigen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren anhängigen Verfahren zugleich eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht.2. Ein Präsidiumsbeschluss über die Änderung des zuständigen Spruchkörpers für bereits anhängige Verfahren unterliegt nicht lediglich einer Vertretbarkeits- oder Willkürkontrolle, sondern der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht.3. Die gerichtliche Aufklärungspflicht erfordert es nicht allgemein, ehemals Mitangeklagte nach Abtrennung und rechtskräftiger Verurteilung als Zeugen zu laden und zu vernehmen.4. Rädelsführer ist, wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt, wobei nicht der Umfang, sondern das Gewicht, das der geleistete Beitrag für die Vereinigung hat, von Bedeutung ist.