BGH - Beschluß vom 29.08.2006
1 StR 371/06
Normen:
StPO § 26 Abs. 2 § 26 a § 27 § 338 Nr. 3 § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 161
StV 2007, 121
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 06.03.2006

Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge;

BGH, Beschluß vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 1 StR 371/06

DRsp Nr. 2006/25885

Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge;

1. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen. Die Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts.2. Ein Befangenheitsantrag bedarf nicht der weiteren Glaubhaftmachung, wenn die Tatsachen, mit denen die Besorgnis der Befangenheit begründet wird, gerichtsbekannt sind oder der Antrag Wahrnehmungen des Verteidigers enthält, wobei das Fehlen einer anwaltlichen Versicherung grundsätzlich unschädlich ist.3. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn diese Vorschriften willkürlich angewendet werden oder die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt.