Zu der Rüge einer Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren auszusetzen, bis der Verteidigung Wohnort und Anschrift geladener Zeugen mitgeteilt worden und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, Erkundigungen über diese Zeugen einzuholen, bemerkt der Senat:
Soweit diese Rüge sich auf den Zeugen Ge. bezieht, ist sie unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO); die für deren Beurteilung wesentlichen Tatsachen, daß es einem der Mitverteidiger gelungen war, die Privatanschrift dieses Zeugen festzustellen und daß dies in der Hauptverhandlung auch zur Sprache gekommen ist, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung mitgeteilt.
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