BGH - Beschluss vom 26.01.1990
3 StR 428/89
Normen:
StPO § 68 S.2, § 222, § 246 Abs.2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 68 Satz 2 - Nichtangabe 2
DRsp IV(452)127c-d
JuS 1990, 671
NJW 1990, 1125
NStE Nr. 1 zu § 222 StPO
NStZ 1990, 244
StV 1990, 197
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. - 1 StE 5/88 - 3/89 - 16.05.89,

Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 26.01.1990 - Aktenzeichen 3 StR 428/89

DRsp Nr. 1992/1434

Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht

1. Die ersatzweise Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift, also etwa die Dienststelle eines Polizeibeamten, ist nach § 222 StPO auch dann nicht erlaubt, wenn Anlaß zur Besorgnis einer Gefährdung des Zeugen (§ 68 Satz 2 StPO) besteht. 2. Das Gericht kann im Einzelfall verpflichtet sein, die Wohnanschrift und nicht nur den Wohnort des geladenen Zeugen mitzuteilen (Herleitung einer solchen Unterrichtungspflicht aus § 246 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StPO § 68 S.2, § 222, § 246 Abs.2;

Gründe:

Zu der Rüge einer Beschränkung der Verteidigung durch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren auszusetzen, bis der Verteidigung Wohnort und Anschrift geladener Zeugen mitgeteilt worden und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, Erkundigungen über diese Zeugen einzuholen, bemerkt der Senat:

Soweit diese Rüge sich auf den Zeugen Ge. bezieht, ist sie unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO); die für deren Beurteilung wesentlichen Tatsachen, daß es einem der Mitverteidiger gelungen war, die Privatanschrift dieses Zeugen festzustellen und daß dies in der Hauptverhandlung auch zur Sprache gekommen ist, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung mitgeteilt.