BGH - Beschluss vom 06.02.2018
1 StR 606/17
Normen:
StPO § 257c; EMRK Art. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 282
NStZ 2018, 419
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.05.2017

Mitteilung der Verständigungsgespräche in öffentlicher Hauptverhandlung i.R.e. Verständigung

BGH, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 1 StR 606/17

DRsp Nr. 2018/5754

Mitteilung der Verständigungsgespräche in öffentlicher Hauptverhandlung i.R.e. Verständigung

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht liegt nicht vor, wenn der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten in dem in einer Sitzungspause geführten Rechtsgespräch über die vorangegangenen im Hinblick auf eine mögliche Verständigung geführten Einzelgespräche unterrichtet und den Inhalt dieses Rechtsgesprächs in der Hauptverhandlung mitteilt, was in der Sitzungsniederschrift protokolliert wird. Sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Öffentlichkeit erlangen hierdurch Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Erörterungen, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO gewesen ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 257c; EMRK Art. 6;

Gründe