BGH - Beschluss vom 02.10.2013
1 StR 386/13
Normen:
StPO § 29 Abs. 1; StPO § 29 Abs. 2 S. 1; StPO § 238 Abs. 2; StPO § 243 Abs. 4 S. 1; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 14
NStZ 2014, 168
StV 2014, 513
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 15.02.2013

Mitteilungspflicht bei der Verweigerung der Teilnahme eines Verteidigers an einem durch den Vorsitzenden geführten Gespräch über eine Abtrennung des Verfahrens

BGH, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 1 StR 386/13

DRsp Nr. 2013/24253

Mitteilungspflicht bei der Verweigerung der Teilnahme eines Verteidigers an einem durch den Vorsitzenden geführten Gespräch über eine Abtrennung des Verfahrens

1. Weder der Grundsatz des fairen Verfahrens noch sonstige Regelungen des Verfassungs- oder des Strafverfahrensrechts verbieten dem Tatgericht, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten zunächst getrennt zu führen. 2. Selbst bei der Vorbereitung einer möglichen verfahrensbeendenden Absprache dienenden Gesprächen sind derartige Vorgespräche nicht ausgeschlossen. 3. Allerdings bedarf es bei der Sondierung der Chancen für eine solche Absprache betreffende Gespräche der anschließenden Information sämtlicher Verfahrensbeteiligter in öffentlicher Hauptverhandlung über den Inhalt, den Verlauf und die Ergebnisse der außerhalb dieser geführten Gespräche. 4. Ein an sich berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit des abgelehnten Richters kann durch den Inhalt dessen dienstlicher Erklärung ausgeräumt werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 15. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.