OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.04.2019
1 OLG 2 Ss 56/18
Normen:
StPO § 23 Abs. 1; StPO § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2019, 486
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 16.08.2017
LG Landau, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7110 Js 14670/16

Mitwirkung eines Richters nach Entscheidung über Ablehnungsgesuch in früherer Instanz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 56/18

DRsp Nr. 2019/7264

Mitwirkung eines Richters nach Entscheidung über Ablehnungsgesuch in früherer Instanz

Hat ein Richter im Berufungsverfahren über ein Ablehnungsgesuch entschieden, kommt sein Ausschluss im Revisionsverfahren gem. § 23 Abs. 1 StPO nur in Betracht, wenn seine Entscheidung Gegenstand des Rügevorbringens im Revisionsverfahren ist.

Tenor

Die Ablehnung der Richterin am Landgericht K wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 23 Abs. 1; StPO § 24 Abs. 2;

Gründe

1.