BGH - Urteil vom 21.06.2012
4 StR 623/11
Normen:
GVG § 171b; StPO § 257c Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 27
AnwBl 2012, 230
BGHSt 57, 273
NJW 2012, 3113
NStZ 2013, 119
NStZ 2013, 51
NStZ-RR 2013, 162
wistra 2012, 390
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.07.2011

Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvorschlag des Gerichts

BGH, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 4 StR 623/11

DRsp Nr. 2012/14960

Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit der Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvorschlag des Gerichts

1. Nach § 171b GVG darf die Öffentlichkeit auch während der Verlesung des Anklagesatzes von der Verhandlung ausgeschlossen werden.2.a) Die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu dem Verständigungsvorschlag des Gerichts ist als gestaltende Prozesserklärung unanfechtbar und unwiderruflich.b) Das Entfallen der Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 Satz 1 StPO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 2011 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Normenkette:

GVG § 171b; StPO § 257c Abs. 4 S. 1;

Gründe