BGH - Beschluß vom 04.06.2002
3 StR 82/02
Normen:
GVG § 169 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 656
StV 2002, 588
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

Möglichkeit zur Erkundigung über den Ort der Verhandlung

BGH, Beschluß vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 3 StR 82/02

DRsp Nr. 2002/9910

Möglichkeit zur Erkundigung über den Ort der Verhandlung

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist nicht verletzt, wenn jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wo die Strafkammer die Sitzung fortsetzt.

Normenkette:

GVG § 169 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, an zwei Hauptverhandlungstagen sei der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt worden, ist zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet, da jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wo die Strafkammer jeweils nachmittags die Sitzung fortgesetzt hat (vgl. BGH NStZ 2002, 46; BVerfG Beschl. vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01). Dies gilt auch für die Hauptverhandlung am 3. Juli 2001, bei der an der Teilnahme interessierte Personen sich durch Nachfrage hätten ohne besondere Schwierigkeiten davon unterrichten können, daß der zutreffend angegebene Sitzungssaal Nr. 1 sich im Erdgeschoß und nicht - wie irrtümlich auf der Anzeigetafel angegeben - im ersten Obergeschoß des Gerichtsgebäudes befand.