BGH - Beschluß vom 27.02.2007
3 StR 38/07
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 349
StV 2007, 621
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 08.11.2006

Mündliche und schriftliche - zu Protokoll gegebene - Erklärung des Angeklagten

BGH, Beschluß vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 StR 38/07

DRsp Nr. 2007/6112

Mündliche und schriftliche - zu Protokoll gegebene - Erklärung des Angeklagten

1. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen.2. Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündliche Antworten.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 ;

Gründe:

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten U. rügt als eine Verletzung von § 261 StPO, das Landgericht habe seiner Beweiswürdigung eine Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser nicht abgegeben habe. Die Beanstandung bleibt ohne Erfolg, da der Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.