OLG Thüringen - Beschluss vom 08.01.2003
1 Ss 280/02
Normen:
StGB § 55 ; StPO § 460 § 462 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 139

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren bei Überschreitung der Strafgewalt

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 280/02

DRsp Nr. 2004/15080

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren bei Überschreitung der Strafgewalt

»Die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe hat nicht zwingend durch das Berufungsgericht zu erfolgen, wenn dies aus Gründen des Strafbanns zum Wechsel vom Berufungsverfahren in das erstinstanzliche Verfahren führen muss. Die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe kann dann dem Beschlussverfahren vorbehalten bleiben.«

Normenkette:

StGB § 55 ; StPO § 460 § 462 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2003, 139