BGH - Beschluß vom 10.08.2007
2 StR 204/07
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 § 274 ;
Fundstellen:
StV 2008, 235
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.10.2006

Nachweis einer Einlassung des Angeklagten zur Sache

BGH, Beschluß vom 10.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 204/07

DRsp Nr. 2007/16030

Nachweis einer Einlassung des Angeklagten zur Sache

Eine Einlassung des Angeklagten zur Sache wird durch das Sitzungsprotokoll nachgewiesen; hierfür reicht der Eintrag, dass sich der Angeklagte "ergänzend zur Sache" äußerte.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 § 274 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.