BGH - Beschluss vom 20.07.2010
3 StR 76/10
Normen:
StPO § 249 Abs. 2 S. 3; StPO § 274 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6
EBE/BGH 2010, 307
NJW 2010, 3382
NJW-Spezial 2010, 633
NStZ 2010, 712
StV 2011, 266
wistra 2010, 493
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.11.2009

Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens und Kenntnisnahme des Richters und der Schöffen vom Wortlaut einer Urkunde durch einen Protokollvermerk

BGH, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 3 StR 76/10

DRsp Nr. 2010/16417

Nachweis einer ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens und Kenntnisnahme des Richters und der Schöffen vom Wortlaut einer Urkunde durch einen Protokollvermerk

Zum Umfang der Beweiskraft des Protokollvermerks nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. November 2009 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 249 Abs. 2 S. 3; StPO § 274 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen; den Angeklagten J. K. hat es wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.