OLG Hamm - Beschluss vom 03.07.2003
2 Ws 97/03
Normen:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a ; StPO § 396 Abs. 2 ; StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 473 ; StPO § 467 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 335
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 04.03.2003

Nebenklage, Anschluss, nachträgliche Entscheidung; Verzögerung im Justizablauf

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 97/03

DRsp Nr. 2003/13343

Nebenklage, Anschluss, nachträgliche Entscheidung; Verzögerung im Justizablauf

»Nach Rechtskraft des Urteils kann der Anschluss als Nebenkläger in der Regel nicht mehr erklärt werden; auch die Bestellung eines Beistandes ist dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt allerdings wenn, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist«

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a ; StPO § 396 Abs. 2 ; StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 473 ; StPO § 467 ;

Gründe:

Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten Fischer durch Urteil vom 06. September 2002, rechtskräftig seit dem 14. September 2002, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Geschädigte waren die Kinder J.W. in H. sowie A:D. und K., beide wohnhaft in W.. Die Taten zum Nachteil der J.W. wurden in dem Ursprungsverfahren 100 Js 124/02 StA Hagen mit Anklage vom 09. Juli 2002 vor der großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des LG Hagen angeklagt. Insoweit wurde das Hauptverfahren durch Beschluss vom 09. August 2002 eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 06. September 2002 bestimmt.