I. 1. Der Beschuldigte hat in wahnbedingt schuldunfähigem Zustand versucht, den Geschädigten mit einem Messer zu töten. Das Landgericht hat deshalb im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB).
2. Die Revision des Beschuldigten ist mit Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 4. Dezember 2000 form- und fristgerecht auf die allgemeine Sachrüge gestützt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 hat sich Rechtsanwalt S. als weiterer Verteidiger gemeldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer von Rechtsanwalt K. nicht angebrachten Verfahrensrüge beantragt. Diese ist darauf gestützt, daß der Geschädigte als Nebenkläger und als dessen Vertreter ein Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Während das Landgericht durch Beschluß vom 12. September 2000 einen entsprechenden Antrag zurückgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Beschwerde des Geschädigten diesen Beschluß aufgehoben und den Geschädigten als Nebenkläger zugelassen (Beschluß vom 29. September 2000 = Justiz 2001, 33).
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