OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.07.2005
1 Ws 351/05
Normen:
JGG § 80 Abs. 3 ; JGG § 109 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 521
StV 2007, 12
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 06.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 KLs 8/05

Nebenklage, Zulässigkeit, Heranwachsender

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 351/05

DRsp Nr. 2005/11238

Nebenklage, Zulässigkeit, Heranwachsender

»Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.«

Normenkette:

JGG § 80 Abs. 3 ; JGG § 109 ;

Gründe:

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, die Antragstellerinnen (ihre jüngeren Schwestern) in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Antragstellerinnen als Nebenklägerinnen im Jugendstrafverfahren zuzulassen, weil die Angeklagten bei der Begehung der meisten Taten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht begründet.

In Bezug auf den zur Zeit aller ihm vorgeworfener Taten (Anfang 2002 bis Februar 2004) noch nicht 18 Jahre alten Angeklagten R ... M ... ist eine Nebenklage gemäß § 80 Abs. 3 JGG unzulässig.