Den Angeklagten wird zur Last gelegt, die Antragstellerinnen (ihre jüngeren Schwestern) in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Antragstellerinnen als Nebenklägerinnen im Jugendstrafverfahren zuzulassen, weil die Angeklagten bei der Begehung der meisten Taten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht begründet.
In Bezug auf den zur Zeit aller ihm vorgeworfener Taten (Anfang 2002 bis Februar 2004) noch nicht 18 Jahre alten Angeklagten R ... M ... ist eine Nebenklage gemäß § 80 Abs. 3 JGG unzulässig.
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