BGH - Beschluß vom 20.05.2008
5 StR 15/08
Normen:
StPO § 395 § 396 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 352
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.06.2007

Nebenklagebefugnis bei nur möglichem Nebenklagedelikt

BGH, Beschluß vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 5 StR 15/08

DRsp Nr. 2008/17354

Nebenklagebefugnis bei nur möglichem Nebenklagedelikt

1. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. 2. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt.

Normenkette:

StPO § 395 § 396 ;

Gründe:

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205 m.w.N.). Vorliegend kommt eine - von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte - Verurteilung wegen einer durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.