BGH - Urteil vom 18.04.1990
3 StR 252/88
Normen:
GG Art. 20 Abs.3; StPO § 154 Abs.1;
Fundstellen:
BGHSt 37, 10
DRsp IV(452)126a-b
JuS 1990, 939
MDR 1990, 741
NJW 1990, 1924
NStZ 1990, 399

Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei Verfolgung trotz Zusage

BGH, Urteil vom 18.04.1990 - Aktenzeichen 3 StR 252/88

DRsp Nr. 1992/1283

Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei Verfolgung trotz Zusage

a. Die Zusage der Staatsanwaltschaft, eine von mehreren Taten nicht zu verfolgen (§ 154 Abs. 1 StPO), wenn der Beschuldigte sein Rechtsmittel in einer anderen Sache zurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis. b. Der Bruch einer solchen im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gegebenen Zusage ist als wesentlicher Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung für diese dennoch angeklagte Straftat zu berücksichtigen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs.3; StPO § 154 Abs.1;

»Die »Zusage« der StA, eine bestimmte Tat nicht zu verfolgen, wenn der Beschuld. sein Rechtsmittel unter Hinnahme einer empfindlichen Strafe in einer anderen Sache zurücknimmt, begründet kein Verfahrenshindernis; sie ist allerdings, wenn diese Tat unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens trotzdem angeklagt und wegen ihr verurteilt wird, ein wesentlicher Strafmilderungsgrund.