BGH - Beschluss vom 08.12.2011
4 StR 430/11
Normen:
StPO § 345 Abs. 2; StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ 2012, 276
NStZ 2012, 346
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 06.01.2011

Notwendigkeit der Mitteilung des Zeitpunkts des Wegfalls des die Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses in einem Wiedereinsetzungsantrag; Möglichkeit der wirksamen Bevollmächtigung eines von einem Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts durch einen anderen Pflichtverteidiger eines anderen Mitangeklagten

BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 4 StR 430/11

DRsp Nr. 2012/687

Notwendigkeit der Mitteilung des Zeitpunkts des Wegfalls des die Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses in einem Wiedereinsetzungsantrag; Möglichkeit der wirksamen Bevollmächtigung eines von einem Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalts durch einen anderen Pflichtverteidiger eines anderen Mitangeklagten

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen.2. Entscheidend für den Fristbeginn ist bei einem Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch diesen.3. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten kann seine Befugnisse nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 6. Januar 2011 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 2; StPO § 44 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe