BGH - Beschluss vom 20.10.2014
5 StR 176/14
Normen:
StPO § 115 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 141 Abs. 3 S. 2 und S. 4; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c); GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 128
BGHSt 60, 38
NJW 2015, 265
StV 2015, 144
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.10.2013

Notwendigkeit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts

BGH, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 5 StR 176/14

DRsp Nr. 2014/17019

Notwendigkeit der Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts

Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch ihre Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 115 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 141 Abs. 3 S. 2 und S. 4; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c); GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel vermag aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen nicht durchzudringen. Der ergänzenden Erörterung bedarf Folgendes: