BGH - Beschluß vom 05.02.2002
5 StR 588/01
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2 § 141 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 233
NJW 2002, 1279
NStZ 2002, 380
StV 2002, 180
wistra 2002, 186
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren; Hinweis auf Anwaltsnotdienst

BGH, Beschluß vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 5 StR 588/01

DRsp Nr. 2002/4049

Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren; Hinweis auf Anwaltsnotdienst

»1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15). 2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).«

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2 § 141 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an:

Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die Vernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer Vorführung gemäß § 128 StPO - ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen Widerspruchs - verwertet worden sind, bleibt erfolglos.