OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2005
2 Ws 137/05
Normen:
StGB § 66b ; StGB § 66 Abs. 1 ; StPO § 275a Abs. 2 ; StPO § 395 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ; StPO § 413 ; StPO § 414 ; StPO § 415 ; StPO § 416 ; GVG § 74f ;
Fundstellen:
NJ 2006, 227
NStZ 2006, 183
StV 2006, 73
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 KLs 10/04

OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2005 (2 Ws 137/05) - DRsp Nr. 2005/21310

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 137/05

DRsp Nr. 2005/21310

Normenkette:

StGB § 66b ; StGB § 66 Abs. 1 ; StPO § 275a Abs. 2 ; StPO § 395 Abs. 1 S. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ; StPO § 413 ; StPO § 414 ; StPO § 415 ; StPO § 416 ; GVG § 74f ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 22. Februar 2000 durch das Landgericht Frankfurt/Oder - 22 KLs 2/00 - wegen einer zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; daneben wurde er wegen einer weiteren Vergewaltigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. In diesem Strafverfahren war die Beschwerdeführerin als Nebenklägerin vertreten.

Vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafen stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht den Antrag, gegen den Betroffenen nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Auch in diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b StGB, 275 a StPO ist die Nebenklage nicht zulässig, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.