I.
Der Betroffene wurde am 22. Februar 2000 durch das Landgericht Frankfurt/Oder -
Vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafen stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht den Antrag, gegen den Betroffenen nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Auch in diesem Verfahren stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b StGB, 275 a StPO ist die Nebenklage nicht zulässig, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
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