I.
Am 21. Dezember 2006 erließ die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam gegen den in Polen lebenden polnischen Angeklagten gem. § 230 Abs. 2 StPO Haftbefehl, da er "ungeachtet ordnungsgemäßer Ladung" zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen sei.
Seinen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls lehnte die Kammer mit Beschluss vom 12. März 2007 ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. März 2007, der die Kammer nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Haftbefehls. Der gemäß § 230 Abs. 2 StPO wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2006 erlassene Haftbefehl kann keinen Bestand haben.
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|