OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.1997
2 Ss 79/96
Normen:
StPO §§ 81b, 267 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 1794
NStZ 1997, 405

OLG Brandenburg - Urteil vom 20.02.1997 (2 Ss 79/96) - DRsp Nr. 1997/5792

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 2 Ss 79/96

DRsp Nr. 1997/5792

»1. Fingerspurenmaterial, das in der DDR vor der Vereinigung gesammelt worden war, kann ohne Rechtsverstoß jedenfalls zur Ermittlung der Person des Beschuldigten verwandt werden, und zwar auch dann, wenn es in einem Verfahren erhoben worden war, das zu einer inzwischen tilgungsreifen Verurteilung geführt hat. 2. Sind Grundlage der Verurteilung Tatsachen, die der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht hatte, muß das Urteil angeben, warum das Gericht die Richtigkeit des Verteidigungsvorbringens für erwiesen hält. Das gilt erst recht, wenn der Schuldspruch darauf beruht, daß nur ein Teil des Verteidigungsvorbringens für erwiesen, ein anderer jedoch für widerlegt angesehen worden ist.«

Normenkette:

StPO §§ 81b, 267 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls im schweren Falle zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.