OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2008
1 Ws 306/08
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2008, 490
NJW-Spezial 2008, 668
NStZ-RR 2008, 392
RVGreport 2009, 427
StRR 2009, 38
StraFo 2008, 443
Vorinstanzen:
LG Hannover ? Beschluss vom 04.06.2008,

OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2008 (1 Ws 306/08) - DRsp Nr. 2009/7108

OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 306/08

DRsp Nr. 2009/7108

([„Haft“-] Zuschlag bei Inhaftierung am Ende des Hauptverhandlungstags) »Dem beigeordneten Verteidiger steht der Erhöhungszuschlag zur Terminsgebühr auch dann zu, wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber vor Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Verteidigers geführt haben.«

1. Das Verfahren wird auf den Senat übertragen.

2. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

3. Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 15. November 2007 wird dahingehend abgeändert, dass dem Pflichtverteidiger weitere 55,93 EUR aus der Staatskasse zu erstatten sind.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4;

Gründe:

I.