OLG Celle - Beschluß vom 25.07.1989
1 Ws 183/89
Normen:
StGB § 63, § 67d Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 5 zu § 67 d StGB
NStZ 1989, 589
NiedersRpfl 1989, 217

OLG Celle - Beschluß vom 25.07.1989 (1 Ws 183/89) - DRsp Nr. 1995/8551

OLG Celle, Beschluß vom 25.07.1989 - Aktenzeichen 1 Ws 183/89

DRsp Nr. 1995/8551

»1. Die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn erhebliche rechtswidrige Taten mangels ausreichender psychiatrischer Versorgung lediglich in einem anderen Land zu befürchten sind, der ausländische Maßregelpatient bei einer Entlassung aber aufgrund einer Ausweisung dorthin abgeschoben werden würde. 2. Da die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein der Abwehr einer vom Patienten ausgehenden Gefahr dient, ist ihr Vollzug dieser Gefahr anzupassen.«

Normenkette:

StGB § 63, § 67d Abs. 2 ;
Fundstellen
NStE Nr. 5 zu § 67 d StGB
NStZ 1989, 589
NiedersRpfl 1989, 217