Auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG sind - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 120 Abs. 1StVollzG die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach einhelliger Meinung in Kommentierung und Rechtsprechung auch für die Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff. StPO; vgl. hierzu Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 120 Rdnr. 3 m.w.N.; Volckart in AK, StVollzG § 120 Rdnr. 4).
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