OLG Dresden - Beschluß vom 09.02.2000
2 Ws 660/99
Normen:
StVollzG § 109 ; StPO §§ 22 ff.;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 285
Vorinstanzen:
LG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 StVK 205/99

OLG Dresden - Beschluß vom 09.02.2000 (2 Ws 660/99) - DRsp Nr. 2000/3347

OLG Dresden, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 660/99

DRsp Nr. 2000/3347

»Ausschließung von Richtern in Strafvollzugssachen.«

Normenkette:

StVollzG § 109 ; StPO §§ 22 ff.;

Gründe:

Auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG sind - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach einhelliger Meinung in Kommentierung und Rechtsprechung auch für die Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern (§§ 22 ff. StPO; vgl. hierzu Schuler in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 120 Rdnr. 3 m.w.N.; Volckart in AK, StVollzG § 120 Rdnr. 4).