OLG Düsseldorf vom 15.06.1983
1 Ws 506/83
Normen:
StPO § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 71

OLG Düsseldorf - 15.06.1983 (1 Ws 506/83) - DRsp Nr. 1997/1319

OLG Düsseldorf, vom 15.06.1983 - Aktenzeichen 1 Ws 506/83

DRsp Nr. 1997/1319

a. Das bereits erstattete Gutachten eines mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen darf im Erkenntnisverfahren nicht mehr verwertet werden; insoweit besteht ein Beweisverwertungsverbot. b. Ein im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft herangezogener Sachverständiger kann erst abgelehnt werden, wenn er sein Gutachten vor Gericht erstatten soll.

Normenkette:

StPO § 74 Abs. 1 ;

Hinweise:

Vgl. (zu b.) BGH, VRS 29, 26 : Ein Sachverständiger kann erst abgelehnt werden, nachdem er ernannt worden ist.

Fundstellen
MDR 1984, 71