OLG Düsseldorf vom 17.02.1992
1 Ws 51/92
Normen:
StPO § 467 Abs.3 S.2 Nr.1;
Fundstellen:
NStZ 1992, 557
VRS 83, 54
wistra 1992, 360

OLG Düsseldorf - 17.02.1992 (1 Ws 51/92) - DRsp Nr. 1993/1793

OLG Düsseldorf, vom 17.02.1992 - Aktenzeichen 1 Ws 51/92

DRsp Nr. 1993/1793

»Wird der in erster Instanz verurteilte Angeklagte auf seine Berufung freigesprochen, so kann unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 467 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 StPO davon abgesehen werden, die im Berufungsrechtszug dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.«

Normenkette:

StPO § 467 Abs.3 S.2 Nr.1;

»Das AG Krefeld hat den Beschwerdeführer wegen verursachter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das LG durch Urteil vom 4.10.1991 freigesprochen, jedoch entschieden, "daß eine Erstattung notwendiger Auslagen nicht stattfindet". Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich der freigesprochene Angekl. mit der sofortigen Beschwerde, soweit davon abgesehen worden ist, seine im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG trotz der Freisprechung des Angekl. in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO davon abgesehen, die dem freigesprochenen Angekl. in dem Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

1. Das Gesetz enthält keine Kosten- und Auslagenregelung für den Fall, daß der Rechtsmittelführer mit seinem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel vollen Erfolg hat. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung der §§ 465, 467 StPO zu schließen.