»Das AG Krefeld hat den Beschwerdeführer wegen verursachter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das LG durch Urteil vom 4.10.1991 freigesprochen, jedoch entschieden, "daß eine Erstattung notwendiger Auslagen nicht stattfindet". Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich der freigesprochene Angekl. mit der sofortigen Beschwerde, soweit davon abgesehen worden ist, seine im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG trotz der Freisprechung des Angekl. in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO davon abgesehen, die dem freigesprochenen Angekl. in dem Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
1. Das Gesetz enthält keine Kosten- und Auslagenregelung für den Fall, daß der Rechtsmittelführer mit seinem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel vollen Erfolg hat. Diese Lücke ist durch die entsprechende Anwendung der §§ 465, 467 StPO zu schließen.
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