OLG Düsseldorf vom 21.02.1990
1 Ws 89/90
Normen:
StPO § 310 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(458)156c
GA 1990, 425
MDR 1990, 946
StV 1990, 309

OLG Düsseldorf - 21.02.1990 (1 Ws 89/90) - DRsp Nr. 1992/7771

OLG Düsseldorf, vom 21.02.1990 - Aktenzeichen 1 Ws 89/90

DRsp Nr. 1992/7771

c. Weitere Beschwerde (Abs. 1) gegen einen außer Vollzug gesetzten, vom. Beschwerdegericht aufrechterhaltenen Haftbefehl (c) ist unzulässig.

Normenkette:

StPO § 310 Abs.1;

»... Nach § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die Ä wie vorliegend Ä von dem LG auf Beschwerde hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betreffen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn der Vollzug des Haftbefehls ist ausgesetzt und der Beschuld. befindet sich auf freiem Fuß. Die angefochtene Entscheidung betrifft somit keine »Verhaftung« i. S. des § 310 Abs. 1 StPO.