OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1998
1 Ws 799/98
Normen:
StPO §§ 154a, 395, 397 Abs. 2, § 265 Abs. 1, § 400 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 116
VRS 96, 207

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1998 (1 Ws 799/98) - DRsp Nr. 1999/2750

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 799/98

DRsp Nr. 1999/2750

»1. Hat das Gericht den Angeklagten freigesprochen, ohne zuvor nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedene nebenklagefähige Gesetzesverletzungen wiedereinzubeziehen, so kann der Nebenkläger, der sich der öffentlichen Klage angeschlossen hat und demgegenüber die Beschränkung der Anklage nicht wirksam ist, gegen das freisprechende Urteil Berufung einlegen, um eine Verurteilung wegen der Nebenklagedelikte zu erreichen. 2. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Wiedereinbeziehung der nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen bedarf es nicht. In der Hauptverhandlung kann dies durch rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO geschehen.«

Normenkette:

StPO §§ 154a, 395, 397 Abs. 2, § 265 Abs. 1, § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1.