OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.11.1994 (VI 13/93) - DRsp Nr. 1995/3484
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.11.1994 - Aktenzeichen VI 13/93
DRsp Nr. 1995/3484
»Ist in verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende und/oder Erwachsene die Nebenklage gegen den Erwachsenen und/oder den Heranwachsenden zugelassen, ist die Nebenklage berechtigt, den von dem jugendlichen Angeklagten gem. § 245StPO präsentierten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, sofern dieser nicht nur zur Aufklärung von Tatsachen beitragen soll, die ausschließlich den jugendlichen Angeklagten betreffen (Fortführung von OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 299).«