OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1982
1 Ws 174/82
Normen:
StPO § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 257
StV 1982, 344

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1982 (1 Ws 174/82) - DRsp Nr. 1996/16856

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.03.1982 - Aktenzeichen 1 Ws 174/82

DRsp Nr. 1996/16856

1. § 55 StPO bezweckt nicht, auch nicht mittelbar, falschen Aussagen des Zeugen vorzubeugen. [red]

»2. Einem Zeugen, dessen frühere Einlassung als Angeklagter in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren als widerlegt angesehen worden ist, steht in dem gegen einen früheren Mitangeklagten noch anhängigen Strafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu, auch wenn er sich durch die seiner früheren Einlassung entsprechende Aussage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen falscher uneidlicher Aussage zuzieht. 3. Auf ein Auskunftsverweigerungsrecht i.S. des § 55 Abs. 1 StPO kann sich nur der Zeuge berufen, der sich durch die Aussage der Gefahr aussetzt, wegen einer bereits begangenen Straftat - nicht aber wegen der in der noch zu machenden Aussage etwa zu sehenden künftigen Straftat - strafrechtlich verfolgt zu werden.«

Normenkette:

StPO § 55 Abs. 1 ;

Hinweise: