OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.05.1992 (2 Ws 108/92) - DRsp Nr. 1994/8922
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.05.1992 - Aktenzeichen 2 Ws 108/92
DRsp Nr. 1994/8922
Die Aussetzung eines Strafverfahrens mit Rücksicht auf ein anderweitig anhängiges, gerichtliches Verfahren ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn der Aussetzungsbeschluß im Einzelfall der Vorbereitung des Urteils nicht dienlich, ohne inneren Zusammenhang mit ihm ist und deshalb nur verfahrenshemmend und verzögernd wirkt oder wenn er gesetzwidrig ist.