OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.09.1993
3 Ws 493 - 494/93
Normen:
StPO § 73, § 74 ;
Fundstellen:
wistra 1994, 78

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.09.1993 (3 Ws 493 - 494/93) - DRsp Nr. 1994/8720

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 3 Ws 493 - 494/93

DRsp Nr. 1994/8720

1. § 73 StPO ermöglicht dem Gericht, auch bei bereits vorliegenden Sachverständigengutachten einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, um zu einer abgesicherten Entscheidungsgrundlage - hier zur Frage der Haftfähigkeit - zu gelangen. 2. Ein Sachverständiger kann nicht allein deswegen gemäß § 74 StPO als befangen angesehen werden, weil er sich in lange zurückliegender Zeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Symposiums kritisch mit beobachtetem prozeßtaktischem Verhalten aus dem Bereich der Wirtschaftsdelinquenz auseinandergesetzt hat (gegen LG Köln, StV 1981, 540).

Normenkette:

StPO § 73, § 74 ;
Fundstellen
wistra 1994, 78