1. § 73StPO ermöglicht dem Gericht, auch bei bereits vorliegenden Sachverständigengutachten einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen, um zu einer abgesicherten Entscheidungsgrundlage - hier zur Frage der Haftfähigkeit - zu gelangen.2. Ein Sachverständiger kann nicht allein deswegen gemäß § 74StPO als befangen angesehen werden, weil er sich in lange zurückliegender Zeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Symposiums kritisch mit beobachtetem prozeßtaktischem Verhalten aus dem Bereich der Wirtschaftsdelinquenz auseinandergesetzt hat (gegen LG Köln, StV 1981, 540).