OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.01.1996
5 Ss 462/95 - 1/96 I
Normen:
StPO §§ 61 Nr. 5, 238 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1996, 252
VRS 91, 287

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.01.1996 (5 Ss 462/95 - 1/96 I) - DRsp Nr. 1996/21966

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.01.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 462/95 - 1/96 I

DRsp Nr. 1996/21966

»Auch gegenüber Anordnungen des Strafrichters - hier: Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 5 StPO - ist grundsätzlich zunächst von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen. Unterbleibt eine solche Beanstandung, so wird das Rügerecht grundsätzlich verwirkt.«

Normenkette:

StPO §§ 61 Nr. 5, 238 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 75,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das nach § 335 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel (vgl. insoweit OLG Zweibrücken MDR 1994, 502; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluß vom 8. April 1994 - 2 Ss 83/94 -28/94 II; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Urteil vom 30. August 1994 - 2 Ss 232/94 - 47/94 III) hat keinen Erfolg.

Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.