Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 75,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das nach § 335 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsmittel (vgl. insoweit OLG Zweibrücken MDR 1994,
Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
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