OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1997
5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp IV(468)199a
MDR 1997, 587
NJW 1997, 2062
NZV 1997, 451
VRS 93, 124

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.02.1997 (5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I) - DRsp Nr. 1997/4002

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 2/97 - (OWi) 13/97 I

DRsp Nr. 1997/4002

»Der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, bleibt auch dann nicht genügend entschuldigt in der Hauptverhandlung aus, wenn er zwar zur angesetzten Terminsstunde erscheint, sich jedoch vor dem Aufruf der Sache entfernt, weil er wegen eingetretener Verzögerung nicht zuwarten will, obwohl ihm dies zuzumuten ist.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid vom 16. Juli 1995 hat der Oberstadtdirektor in D. gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Die gegen das Verwerfungsurteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.

I.

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