OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.04.1994
1 Ws 271/94
Normen:
StPO § 317, § 400 Abs. 1, § 401 ;
Fundstellen:
DRsp IV(465)91Nr. 7b
MDR 1994, 823
NStZ 1994, 507
StV 1994, 473
VRS 87, 363

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.04.1994 (1 Ws 271/94) - DRsp Nr. 1994/8657

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 271/94

DRsp Nr. 1994/8657

»Wegen der nur eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit des Nebenklägers hat dieser - abweichend von § 317 StPO - das Ziel seiner Berufung grundsätzlich mitzuteilen.«

Normenkette:

StPO § 317, § 400 Abs. 1, § 401 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer die Berufung des Nebenklägers gegen das Urteil des Erweiterten Schöffengerichts in Neuss vom 7. Oktober 1993 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenklägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer die Berufung des Nebenklägers als unzulässig verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme hierzu u.a. ausgeführt:

"Zutreffend hat das Landgericht nach Ablauf der Frist zur Begründung des "Rechtsmittels" als Revision das Rechtsmittel des Nebenklägers vom 8. Oktober 1993 als Berufung behandelt. Diese ist nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 400 Abs. 1, 401 StPO zulässig. Danach ist dem Nebenkläger die Anfechtung eines Urteils mit dem Ziel, daß eine andere Rechtsfolge verhängt oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt, verwehrt.